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donum vitae koeln e.V. Heumarkt 54 50667 Köln Tel: 0221- 272613 |
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Konfliktberatung
| Konfliktberatung |
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Wenn Sie innerhalb der ersten zwölf Wochen überlegen, Ihre Schwangerschaft abzubrechen, sind Sie gesetzlich verpflichtet, eine staatlich anerkannte Konfliktberatungsstelle wie donum vitae Köln aufzusuchen. donum vitae bietet Ihnen einen geschützten Rahmen, in dem Sie in Ruhe Ihre Lebenssituation abwägen können. Wir suchen mit Ihnen nach Wegen, wenn Sie: - sich mit Ihrer Schwangerschaft alleine fühlen - in Ihrer Partnerschaft oder mit der Familie unterschiedlicher Meinung sind - Ihre berufliche Situation gefährdet ist - sich im Moment ein Kind nicht zutrauen - finanzielle und soziale Beratung im Hinblick auf Ihre Situation benötigen - Hilfe bei der Durchsetzung von Rechtsansprüchen benötigen - mehr Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch erhalten möchten. Unsere Beraterinnen unterliegen der Schweigepflicht. Für Fragen und zur Terminvereinbarung nehmen Sie bitte per Telefon oder E-Mail mit uns Kontakt auf.
Aus dem Gesetzestext:
§ 5 Schwangeren- und
Familienhilfeänderungsgesetz ( SFHÄndG) Inhalt der Schwangerschaftskonfliktberatung (1)Die nach § 219 des Strafgesetzbuches notwendige Beratung ist ergebnisoffen zu führen. Sie geht von der Verantwortung der Frau aus. Die Beratung soll ermutigen und Verständnis wecken, nicht belehren oder bevormunden. Die Schwangerschaftskonfliktberatung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. [§ 5 (2) §6]
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§ 7 Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG) Beratungsbescheinigung: (1)Die Beratungsstelle hat nach Abschluss der Beratung der Schwangeren eine mit Namen und Datum versehene Bescheinigung darüber auszustellen, dass eine Beratung nach §§5 und 6 stattgefunden hat. Die Beratung umfasst: 1. Das Eintreten in eine Konfliktberatung; dazu wird erwartet, dass die schwangere Frau der sie beratenden Person die Gründe mitteilt, derentwegen sie einen Abbruch der Schwangerschaft erwägt; der Beratungscharakter schließt aus, dass die Gesprächs- und Mitwirkungsbereitschaft der schwangeren Frau erzwungen wird; 2. jede nach Sachlage erforderliche medizinische, soziale und juristische Information, die Darlegung der Rechtsansprüche von Mutter und Kind und der möglichen praktischen Hilfen, insbesondere solcher, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern; 3. das Angebot, die schwangere Frau bei der Geltendmachung von Ansprüchen, bei der Wohnungssuche, bei der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit für das Kind und bei der Fortsetzung ihrer Ausbildung zu unterstützen, sowie das Angebot einer Nachbetreuung. Die Beratung unterrichtet auf Wunsch der Schwangeren auch über Möglichkeiten, ungewollte Schwangerschaften zu vermeiden. § 6 Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung: (1) Eine ratsuchende Schwangere ist unverzüglich zu beraten. (2) Die Schwangere kann auf ihren Wunsch gegenüber der sie beratenden Person anonym bleiben. (3) Soweit erforderlich, sind zur Beratung im Einvernehmen mit der Schwangeren 1. andere, insbesondere ärztlich, fachärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkräfte, 2. Fachkräfte mit besonderer Erfahrung in der Frühförderung behinderter Kinder und 3. andere Personen, insbesondere der Erzeuger sowie nahe Angehörige, hinzuzuziehen. (4) Die Beratung ist für die Schwangere und die nach Absatz 3 Nr.3 hinzugezogene Person unentgeltlich |